Brustrekonstruktion und Krankenkasse: Kostenübernahme in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Dr. Mahyar Foumani

- 24. Apr.
- 5 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 18. Mai

Übernimmt die Krankenkasse die Brustrekonstruktion nach Brustkrebs? Diese Frage stellen sich viele Patientinnen direkt nach der Diagnose. Die gute Nachricht: In Deutschland, Österreich und der Schweiz wird die Brustrekonstruktion nach einer Brustamputation bei medizinischer Indikation grundsätzlich von der Krankenkasse übernommen. In jedem Land gibt es allerdings wichtige Unterschiede bei der Antragstellung, den Voraussetzungen und der Selbstbeteiligung. Dieser Beitrag verschafft Ihnen einen Überblick über die aktuelle Rechtslage in allen drei Ländern.
Deutschland: Kostenübernahme durch die gesetzliche und private Krankenversicherung
In Deutschland gilt die Brustrekonstruktion nach einer Brustamputation bei Brustkrebs als fester Bestandteil der Krebstherapie. Sowohl die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) als auch die private Krankenversicherung (PKV) übernehmen bei medizinischer Indikation die vollständigen Kosten. Das Bundessozialgericht hat diese Einordnung in mehreren Urteilen bestätigt: Der Zustand nach einer Brust(teil)amputation gilt als Erkrankung im Sinne des Sozialgesetzbuchs V.
Die Kostenübernahme gilt für alle gängigen Verfahren:
Implantatbasierte Rekonstruktion (direkt oder mit Gewebeexpander)
DIEP-Lappenplastik (mit eigenem Bauchgewebe)
Latissimus-dorsi-Lappen (mit Rückenmuskelgewebe)
LICAP- und AICAP-Lappen (Perforator-Lappen)
Eigenfetttransplantation (Lipofilling) zur Volumenanpassung
Brustwarzenrekonstruktion und Areola-Tätowierung
Für den Antrag auf Kostenübernahme erstellt der behandelnde Arzt einen ausführlichen Arztbrief und sendet diesen an die Krankenkasse. Die gesetzliche Krankenkasse lässt den Antrag in der Regel durch den Medizinischen Dienst (MD) prüfen, bevor die Zustimmung erfolgt. Auch Folgeeingriffe wie die Brustwarzenrekonstruktion und eine Angleichung der gesunden Gegenseite (Symmetrieoperation) werden üblicherweise übernommen.
Gesetzlich Versicherte zahlen die übliche gesetzliche Zuzahlung für stationäre Aufenthalte; die eigentlichen Behandlungs- und Operationskosten werden vollständig getragen. Bei privat Versicherten hängt der Umfang der Leistung vom individuellen Tarif ab — die Rekonstruktion nach Brustkrebs zählt bei nahezu allen Tarifen zu den abgedeckten medizinischen Heilbehandlungen.
Vorbeugende Brustamputation bei BRCA-Mutation
Auch vorbeugende (prophylaktische) Brustamputationen mit anschließender Rekonstruktion bei nachgewiesener BRCA1- oder BRCA2-Mutation werden von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Voraussetzung ist ein positiver Gentest und eine humangenetische Beratung. Der Antrag muss vor der Operation gestellt werden.
Österreich: Kostenerstattung durch ÖGK, SVS und BVAEB
In Österreich übernimmt die gesetzliche Sozialversicherung (ÖGK, SVS, BVAEB oder KUF je nach Beschäftigungsstatus) die Kosten einer Brustrekonstruktion nach einer Brustamputation vollständig — vorausgesetzt, der Eingriff erfolgt in einem öffentlichen Krankenhaus oder einer Kassenklinik. Die Rekonstruktion ist als Heilbehandlung anerkannt und gehört zum regulären Leistungsspektrum der sozialen Krankenversicherung.
Die Antragstellung verläuft üblicherweise in mehreren Schritten: Nach der Beratung durch einen Facharzt für Plastische Chirurgie wird ein Gutachten mit Kostenvoranschlag erstellt. Dieses wird zusammen mit dem Bescheid über die onkologische Behandlung bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht. In vielen Fällen folgt eine Begutachtung durch den Chefarzt der Gebietskrankenkasse, bevor die schriftliche Bewilligung ausgestellt wird.
Wahlarzt oder Kassenarzt in Österreich
Eine Besonderheit in Österreich: Bei einer Behandlung durch einen Wahlarzt (Privatarzt ohne Kassenvertrag) müssen Patientinnen zunächst selbst in Vorleistung gehen und erhalten anschließend einen Teil der Kosten von der Krankenkasse erstattet — in der Regel den sogenannten Kassentarif. Eine private Zusatzversicherung kann den verbleibenden Anteil abdecken. Bei einer Behandlung in einem Vertragskrankenhaus wird hingegen direkt und ohne Vorleistung abgerechnet.
Wichtig: Der Antrag auf Kostenübernahme muss immer vor der Operation eingereicht werden. Nachträgliche Anträge werden in den meisten Fällen abgelehnt.
Schweiz: Leistungen der obligatorischen Grundversicherung nach KVG
In der Schweiz regelt das Krankenversicherungsgesetz (KVG) die Pflichtleistungen der obligatorischen Grundversicherung. Die Brustrekonstruktion nach einer Brustamputation wegen Brustkrebs wird grundsätzlich von der Grundversicherung übernommen. Sie ist ausdrücklich im Leistungskatalog verankert und wird von allen Krankenkassen in der Schweiz gleichermaßen anerkannt.
Erstattet werden die gängigen Operationsverfahren — von der Implantatrekonstruktion bis zu komplexen mikrochirurgischen Lappenplastiken wie DIEP, PAP und TMG. Auch die anschließende Brustwarzenrekonstruktion und die Areolatätowierung gehören zu den übernommenen Leistungen.
Symmetrieoperation der gesunden Brust
Auch eine Besonderheit in der Schweiz: Die Angleichung der gesunden Gegenseite — etwa durch eine Verkleinerung oder Straffung — wird bei deutlicher Asymmetrie nach der Rekonstruktion von der Grundversicherung übernommen. Da die genaue Handhabung zwischen den einzelnen Krankenkassen variieren kann, empfiehlt sich eine vorherige schriftliche Bestätigung der Kostenübernahme.
Erweiterte BRCA-Regelung in der Schweiz
Nach einem Antrag der Krebsliga Schweiz und weiterer Organisationen wurden die Leistungen der Grundversicherung für vorbeugende Operationen bei genetischem Risiko erweitert. Die Kostenübernahme gilt nicht mehr nur für BRCA1- und BRCA2-Mutationen, sondern auch für weitere Genvarianten wie PALB2. Voraussetzung ist eine verpflichtende vorherige genetische Beratung.
Für die Grundversicherung fallen in der Schweiz die üblichen Selbstbehalte an: die jährlich gewählte Franchise sowie der anteilige Selbstbehalt pro Behandlungsrechnung bis zum jährlichen Höchstbetrag. Die genauen Höhen legt das Bundesamt für Gesundheit (BAG) jeweils aktuell fest — sie variieren je nach gewählter Franchise.
Gemeinsamkeiten und Unterschiede im Vergleich
In allen drei Ländern gilt: Bei medizinischer Notwendigkeit nach Brustkrebs wird die Rekonstruktion übernommen. Die Unterschiede liegen im Detail:
Deutschland: Antragstellung durch den Facharzt, Prüfung durch den Medizinischen Dienst, anschließend volle Kostenübernahme.
Österreich: Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern voll abgedeckt; bei Wahlärzten teilweise Selbstbeteiligung mit nachträglicher Erstattung des Kassentarifs.
Schweiz: Die obligatorische Grundversicherung deckt die Rekonstruktion; die übliche Franchise und der Selbstbehalt fallen an.
Schritte zur Kostenübernahme: so gehen Sie am besten vor
Überweisung vom Hausarzt oder Gynäkologen. In allen drei Ländern bildet eine ärztliche Überweisung die Grundlage für den weiteren Prozess.
Beratung beim plastischen Chirurgen. Im Erstgespräch werden die geeigneten Verfahren besprochen und ein Behandlungsplan erstellt.
Antrag auf Kostenübernahme. Der Facharzt reicht den Antrag mit Arztbrief, Behandlungsplan und ggf. Fotodokumentation bei der Krankenkasse ein.
Begutachtung durch den medizinischen Dienst. Die Krankenkasse prüft den Antrag und stellt die schriftliche Genehmigung aus. Dieser Schritt ist vor der Operation verpflichtend.
Operation und Nachsorge. Nach Erhalt der Bewilligung wird der OP-Termin festgelegt. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Klinik und Krankenkasse.
Was wird NICHT übernommen?
In allen drei Ländern gelten folgende Eingriffe grundsätzlich nicht als medizinisch notwendig und werden daher nicht übernommen:
Rein ästhetische Brustvergrößerungen ohne medizinische Indikation
Bruststraffungen aus kosmetischen Gründen
Implantatentfernungen ohne medizinische Notwendigkeit
Komplikationen aus früheren kosmetischen Brustoperationen (nur eingeschränkte Übernahme)
Praktische Tipps für die Antragstellung
Warten Sie die schriftliche Bewilligung immer ab, bevor der OP-Termin festgelegt wird — eine nachträgliche Kostenübernahme ist in den meisten Fällen nicht möglich.
Bewahren Sie alle Unterlagen, Bescheide und Arztberichte sorgfältig auf.
Wählen Sie möglichst eine Vertragsklinik oder ein Vertragskrankenhaus — das vermeidet Schwierigkeiten bei der Abrechnung.
Bei Ablehnung: Sie haben das Recht, Widerspruch einzulegen. In Deutschland liegt die Frist meist bei einem Monat, in Österreich und der Schweiz gelten landesspezifische Fristen.
Bei komplizierten Fällen kann eine private Zusatzversicherung helfen, Lücken der gesetzlichen oder obligatorischen Versicherung zu schließen.
Häufig gestellte Fragen
Wird eine DIEP-Lappen-Rekonstruktion von der Krankenkasse bezahlt?
Ja. In Deutschland, Österreich und der Schweiz wird die DIEP-Lappen-Rekonstruktion nach einer Brustamputation wegen Brustkrebs vollständig von der gesetzlichen beziehungsweise obligatorischen Krankenversicherung übernommen.
Wie lange darf ich mit der Rekonstruktion warten?
Es gibt keine zeitliche Begrenzung. Eine verzögerte (sekundäre) Brustrekonstruktion wird auch Jahre nach der Brustamputation übernommen. Viele Patientinnen entscheiden sich erst nach Abschluss von Chemotherapie und Bestrahlung für den Wiederaufbau.
Wird die Angleichung der gesunden Brust übernommen?
In allen drei Ländern grundsätzlich ja, weil eine deutliche Asymmetrie als Folge der Krebserkrankung gilt. In der Schweiz können die Details zwischen den Krankenkassen variieren — eine vorherige Klärung wird empfohlen.
Was passiert, wenn mein Antrag abgelehnt wird?
Sie haben in allen drei Ländern das Recht auf Widerspruch. Ihr behandelnder Arzt kann zusätzliche Dokumentation nachreichen. In vielen Fällen führt ein Widerspruch doch noch zur Genehmigung. Bei anhaltender Ablehnung steht der sozialgerichtliche Weg offen.
Werden auch Lipofilling und Brustwarzenrekonstruktion übernommen?
Ja. Das Lipofilling als Teil der Rekonstruktion sowie die spätere Brustwarzenrekonstruktion inklusive Areola-Tätowierung werden in Deutschland, Österreich und der Schweiz von der Grund- bzw. Pflichtversicherung übernommen.
Werden vorbeugende Eingriffe bei BRCA-Mutation übernommen?
Ja — nach vorheriger genetischer Beratung und bei nachgewiesener Mutation werden vorbeugende Brustamputationen mit Rekonstruktion in Deutschland und Österreich übernommen. In der Schweiz umfasst dies zusätzlich erweiterte Genvarianten wie PALB2.
Verfasst von Dr. Mahyar Foumani, Facharzt für plastische und rekonstruktive Chirurgie mit Spezialisierung auf Brustrekonstruktion. Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick über die Regelungen in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Für Ihre individuelle Situation wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse und Ihren plastischen Chirurgen. Basierend auf dem Buch 'Brustrekonstruktion Erklärt.'



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