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Brustrekonstruktion und Krankenkasse: Kostenübernahme in Deutschland, Österreich und der Schweiz

Aktualisiert: vor 1 Tag


Wird die Brustrekonstruktion nach Brustkrebs von der Krankenkasse bezahlt? Diese Frage stellen sich viele Patientinnen unmittelbar nach der Diagnose. Die gute Nachricht: In Deutschland, Österreich und der Schweiz wird die Brustrekonstruktion nach einer Mastektomie bei medizinischer Indikation grundsätzlich von den Krankenkassen übernommen. Dennoch gibt es in jedem Land wichtige Unterschiede bei der Antragstellung, den Voraussetzungen und der Selbstbeteiligung. In diesem Artikel erhalten Sie einen Überblick über die aktuelle Rechtslage in allen drei Ländern.

Deutschland: Kostenübernahme durch die gesetzliche und private Krankenversicherung

In Deutschland ist die Brustrekonstruktion nach einer Mastektomie bei Brustkrebs als integraler Bestandteil der Krebstherapie anerkannt. Sowohl die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) als auch die private Krankenversicherung (PKV) übernehmen die vollständigen Kosten, wenn eine medizinische Indikation vorliegt. Das Bundessozialgericht hat diese Einordnung in mehreren Urteilen bestätigt: Der Zustand nach einer Brust(teil)amputation stellt eine Erkrankung im Sinne des Sozialgesetzbuchs V dar.

Die Kostenübernahme gilt für alle gängigen Verfahren:

  • Implantatbasierte Rekonstruktion (direkt oder mit Gewebeexpander)

  • DIEP-Lappenplastik (mit eigenem Bauchgewebe)

  • Latissimus-dorsi-Lappen (mit Rückenmuskel-Gewebe)

  • LICAP- und AICAP-Lappen (Perforator-Lappen)

  • Eigenfetttransplantation (Lipofilling) zur Volumenanpassung

  • Brustwarzenrekonstruktion und Areola-Tätowierung

Für den Antrag auf Kostenübernahme erstellt der behandelnde Arzt einen ausführlichen Arztbrief, der an die Krankenkasse geschickt wird. Die gesetzliche Krankenkasse lässt den Antrag in der Regel durch den Medizinischen Dienst (MD) prüfen, bevor die Zustimmung erteilt wird. Auch Folgeeingriffe wie Brustwarzenrekonstruktion und Angleichungen der gesunden Gegenseite (Symmetrie-Operation) werden in der Regel übernommen.

Gesetzlich Versicherte zahlen die übliche gesetzliche Zuzahlung für stationäre Aufenthalte; die eigentlichen Behandlungs- und Operationskosten werden vollständig getragen. Bei privat Versicherten hängt die genaue Leistung vom individuellen Tarif ab — die Rekonstruktion nach Brustkrebs zählt bei fast allen Tarifen zu den abgedeckten medizinischen Heilbehandlungen.

Prophylaktische Mastektomie bei BRCA-Mutation

Auch vorbeugende (prophylaktische) Mastektomien mit anschließender Rekonstruktion bei nachgewiesener BRCA1- oder BRCA2-Mutation werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Voraussetzung ist ein positiver Gentest und eine humangenetische Beratung. Die Anträge müssen vor der Operation gestellt werden.

Österreich: Kostenerstattung durch ÖGK, SVS und BVAEB

In Österreich übernimmt die gesetzliche Sozialversicherung (ÖGK, SVS, BVAEB oder KUF je nach Beschaeftigungsstatus) die Kosten für eine Brustrekonstruktion nach Mastektomie vollständig, sofern die Operation in einem öffentlichen Krankenhaus oder einer Kassenklinik durchgeführt wird. Die Rekonstruktion ist als Heilbehandlung anerkannt und gehört zum regulären Leistungsspektrum der sozialen Krankenversicherung.

Die Antragstellung läuft üblicherweise in mehreren Schritten ab: Nach der Beratung durch einen Facharzt für Plastische Chirurgie wird ein Gutachten mit Kostenvoranschlag erstellt. Dieses wird zusammen mit dem Bescheid der onkologischen Behandlung bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht. In vielen Fällen erfolgt noch eine Begutachtung durch den Chefarzt der Gebietskrankenkasse, bevor die schriftliche Bewilligung ausgestellt wird.

Wahlarzt versus Kassenarzt in Österreich

Besonderheit in Österreich: Bei einer Behandlung durch einen Wahlarzt (Privatarzt ohne Kassenvertrag) müssen Patientinnen zunächst selbst in Vorleistung gehen und erhalten anschließend einen Teil der Kosten von der Krankenkasse erstattet — in der Regel den sogenannten Kassentarif. Eine private Zusatzversicherung kann den verbleibenden Anteil abdecken. Bei Behandlung in einem Vertragskrankenhaus wird direkt ohne Vorleistung abgerechnet.

Wichtig: Der Antrag auf Kostenübernahme muss immer vor der Operation eingereicht werden. Nachträgliche Anträge werden in den meisten Fällen abgelehnt.

Schweiz: Leistungen der obligatorischen Grundversicherung nach KVG

In der Schweiz regelt das Krankenversicherungsgesetz (KVG) die Pflichtleistungen der obligatorischen Grundversicherung. Die Brustrekonstruktion nach einer Mastektomie wegen Brustkrebs wird grundsätzlich von der Grundversicherung übernommen. Dies ist ausdrücklich im Leistungskatalog verankert und wird von allen Krankenkassen in der Schweiz gleichermaßen angewendet.

Erstattet werden die gängigen Operationsverfahren — von der Implantatrekonstruktion bis zu komplexen mikrochirurgischen Lappenplastiken wie DIEP, PAP und TMG. Auch die anschließende Brustwarzenrekonstruktion und Areolatätowierung gehören zu den übernommenen Leistungen.

Symmetrieoperation der gesunden Brust

Eine Besonderheit in der Schweiz: Die Angleichung der gesunden Gegenseite (beispielsweise durch Verkleinerung oder Straffung) wird bei starker Asymmetrie nach der Rekonstruktion von der Grundversicherung übernommen. Die genaue Handhabung kann jedoch zwischen den einzelnen Krankenkassen variieren, weshalb eine vorherige schriftliche Bestätigung der Kostenübernahme empfohlen wird.

Erweiterte BRCA-Regelung in der Schweiz

Nach einem Antrag der Krebsliga Schweiz und anderer Organisationen wurden die Leistungen der Grundversicherung für prophylaktische Operationen bei genetischem Risiko erweitert. Die Kostenübernahme betrifft nicht mehr ausschließlich BRCA1- und BRCA2-Mutationen, sondern auch weitere Genvarianten wie PALB2. Voraussetzung ist eine verpflichtende vorherige genetische Beratung.

Für die Grundversicherung fallen in der Schweiz die üblichen Selbstbehalte an: die jahrlich gewählte Franchise sowie der anteilige Selbstbehalt pro Behandlungsrechnung bis zum jährlichen Höchstbetrag. Die genauen Höhen werden jeweils aktuell durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) festgelegt und variieren je nach gewählter Franchise.

Gemeinsamkeiten und Unterschiede im Vergleich

In allen drei Ländern gilt: Bei medizinischer Notwendigkeit nach Brustkrebs wird die Rekonstruktion übernommen. Die Unterschiede liegen im Detail:

  • Deutschland: Antragstellung durch den Facharzt, Prüfung durch den Medizinischen Dienst, anschließend volle Kostenübernahme.

  • Österreich: Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern voll abgedeckt; bei Wahlärzten teilweise Selbstbeteiligung mit nachträglicher Erstattung des Kassentarifs.

  • Schweiz: Obligatorische Grundversicherung deckt die Rekonstruktion; übliche Franchise und Selbstbehalt fallen an.

Schritte zur Kostenübernahme: So gehen Sie am besten vor

  1. Überweisung vom Hausarzt oder Gynäkologen. In allen drei Ländern ist eine ärztliche Überweisung die Grundlage für den weiteren Prozess.

  2. Beratung beim plastischen Chirurgen. Beim Erstgespräch werden die geeigneten Verfahren besprochen, und ein Behandlungsplan wird erstellt.

  3. Antrag auf Kostenübernahme. Der Facharzt stellt den Antrag mit Arztbrief, Behandlungsplan und gegebenenfalls Fotodokumentation bei der Krankenkasse.

  4. Begutachtung durch den medizinischen Dienst. Die Krankenkasse prüft den Antrag und stellt die schriftliche Genehmigung aus. Dieser Schritt ist verpflichtend vor der Operation.

  5. Operation und Nachsorge. Nach Erhalt der Bewilligung wird der Operationstermin festgelegt. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Klinik und Krankenkasse.

Was wird NICHT übernommen?

In allen drei Ländern gelten folgende Eingriffe grundsätzlich nicht als medizinisch notwendig und werden daher nicht übernommen:

  • Rein ästhetische Brustvergrößerungen ohne medizinische Indikation

  • Bruststraffungen aus kosmetischen Gründen

  • Implantatentfernungen ohne medizinische Notwendigkeit

  • Komplikationen aus vorherigen kosmetischen Brust-Operationen (nur eingeschränkte Übernahme)

Praktische Tipps für die Antragstellung

  • Warten Sie die schriftliche Bewilligung immer ab, bevor der Operationstermin festgelegt wird — eine nachträgliche Kostenübernahme ist in den meisten Fällen nicht möglich.

  • Bewahren Sie alle Unterlagen, Bescheide und Arztberichte sorgfältig auf.

  • Wählen Sie möglichst eine Vertragsklinik oder ein Vertragskrankenhaus, um Komplikationen bei der Abrechnung zu vermeiden.

  • Bei Ablehnung: Sie haben das Recht, Widerspruch einzulegen. In Deutschland ist die Frist meist einen Monat, in Österreich und der Schweiz gelten länderspezifische Fristen.

  • Bei komplizierten Fällen kann eine private Zusatzversicherung helfen, die Lücken der gesetzlichen oder obligatorischen Versicherung zu schließen.

Häufig gestellte Fragen

Wird eine DIEP-Lappen-Rekonstruktion von der Krankenkasse bezahlt?

Ja. In Deutschland, Österreich und der Schweiz wird die DIEP-Lappen-Rekonstruktion nach einer Mastektomie wegen Brustkrebs vollständig von der gesetzlichen beziehungsweise obligatorischen Krankenversicherung übernommen.

Wie lange darf ich mit der Rekonstruktion warten?

Es gibt keine Zeitbegrenzung. Die verzögerte (sekundäre) Brustrekonstruktion wird auch Jahre nach der Mastektomie übernommen. Viele Patientinnen entscheiden sich erst nach Abschluss von Chemotherapie und Bestrahlung für den Wiederaufbau.

Wird die Angleichung der gesunden Brust übernommen?

In allen drei Ländern grundsätzlich ja, da eine deutliche Asymmetrie als Folge der Krebserkrankung gilt. In der Schweiz können die Details zwischen den Krankenkassen variieren, eine vorherige Klärung wird empfohlen.

Was passiert, wenn mein Antrag abgelehnt wird?

Sie haben in allen drei Ländern das Recht auf Widerspruch. Ihr behandelnder Arzt kann mit ergänzender Dokumentation nachreichen. In vielen Fällen führt ein Widerspruch doch zur Genehmigung. Bei anhaltender Ablehnung besteht die Möglichkeit des sozialgerichtlichen Weges.

Werden auch Lipofilling und Brustwarzenrekonstruktion übernommen?

Ja. Eigenfetttransplantation (Lipofilling) als Teil der Rekonstruktion sowie die spätere Brustwarzenrekonstruktion inklusive Areola-Tätowierung werden in Deutschland, Österreich und der Schweiz von der Grund- beziehungsweise Pflichtversicherung übernommen.

Werden prophylaktische Eingriffe bei BRCA-Mutation übernommen?

Ja, nach vorheriger genetischer Beratung und bei nachgewiesener Mutation werden prophylaktische Mastektomien mit Rekonstruktion in Deutschland und Österreich übernommen. In der Schweiz umfasst dies zusätzlich erweiterte Genvarianten wie PALB2.

Geschrieben von Dr. Mahyar Foumani, Facharzt für Plastische und Rekonstruktive Chirurgie mit Spezialisierung auf Brustrekonstruktion. Dieser Artikel bietet eine allgemeine Übersicht über die Regelungen in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Für Ihre individuelle Situation wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse und Ihren plastischen Chirurgen.

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