Brustrekonstruktion und Krankenkasse: Kostenübernahme in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Aktualisiert: 8. Sept.

Ein medizinisch begründeter Brustaufbau nach Brustkrebs kann in Deutschland, Österreich und der Schweiz eine Versicherungsleistung sein. Umfang, Abrechnung und mögliche Eigenkosten unterscheiden sich. Dieser Überblick hilft Ihnen, die richtigen Fragen zu stellen; verbindlich ist die Klärung Ihres konkreten Behandlungsplans mit Klinik und Versicherung.
Deutschland: Kostenübernahme durch die gesetzliche und private Krankenversicherung
In Deutschland übernehmen Krankenkassen einen Brustaufbau nach Krebs in der Regel auch zu einem späteren Zeitpunkt. Welche ergänzenden Eingriffe dazugehören, sollten Sie vorab klären. Bei privater Versicherung sind zudem der Tarif und mögliche Selbstbehalte maßgeblich.
Besprechen Sie die Kostenübernahme für jeden geplanten Behandlungsschritt gesondert, zum Beispiel:
Implantatbasierte Rekonstruktion (direkt oder mit Gewebeexpander)
DIEP-Lappenplastik (mit eigenem Bauchgewebe)
Latissimus-dorsi-Lappen (mit Rückenmuskelgewebe)
LICAP- und AICAP-Lappen (Perforator-Lappen)
Eigenfetttransplantation (Lipofilling) zur Volumenanpassung
Brustwarzenrekonstruktion und Areola-Tätowierung
Klären Sie mit Klinik und Krankenkasse, ob für Ihren Eingriff ein gesonderter Antrag erforderlich ist. Eine vorherige Begutachtung durch den Medizinischen Dienst ist kein einheitlicher Pflichtschritt für jede Brustrekonstruktion. Tätowierung und Angleichung der Gegenseite sollten ausdrücklich mitgeklärt werden.
Fragen Sie nach möglichen Zuzahlungen, Wahlleistungen und privaten Zusatzkosten. Eine Zusage zum Brustaufbau bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche gewünschten Zusatzleistungen abgedeckt sind.
Vorbeugende Mastektomie bei BRCA-Mutation
Bei einem erblich erhöhten Brustkrebsrisiko werden vorbeugende Mastektomie und Brustaufbau individuell beurteilt. Eine genetische Beratung und die fachärztliche Indikationsstellung gehören in die Planung. Lassen Sie den konkreten Leistungsumfang vorab bestätigen.
Österreich: Kostenerstattung durch ÖGK, SVS und BVAEB
In Österreich bezahlt die soziale Krankenversicherung plastisch-rekonstruktive Eingriffe bei medizinischer Indikation. Je nach Leistung und Versicherung können Kostenbeiträge anfallen. Die Wahl einer Vertragsklinik oder einer privaten Einrichtung beeinflusst die Abrechnung.
Fragen Sie Ihre Klinik und den zuständigen Sozialversicherungsträger, welche Unterlagen und gegebenenfalls Bewilligungen für Ihren Behandlungsplan nötig sind. Eine für alle Patientinnen identische Antragsfolge gibt es nicht.
Wahlarzt oder Kassenarzt in Österreich
Bei einer Wahlärztin oder einem Wahlarzt bezahlen Sie die Rechnung zunächst selbst. Die ÖGK erstattet grundsätzlich 80 Prozent des entsprechenden Vertragstarifs, höchstens die tatsächlichen Kosten – nicht 80 Prozent der privaten Rechnung. Bei anderen Trägern und stationären Privatleistungen gelten eigene Regeln.
Klären Sie größere private Ausgaben und erforderliche Bewilligungen vor dem Eingriff. Ob eine Erstattung möglich ist, hängt von der konkreten Leistung und den Versicherungsbedingungen ab.
Schweiz: Leistungen der obligatorischen Grundversicherung nach KVG
Die Schweizer Krankenpflege-Leistungsverordnung führt die operative Brustrekonstruktion nach medizinisch indizierter vollständiger oder teilweiser Brustentfernung als Pflichtleistung auf.
Für einzelne ergänzende Verfahren gelten besondere Voraussetzungen. Bei ergänzendem Lipofilling nennt Anhang 1 KLV in der Ausgabe vom 1. Januar 2026 höchstens drei Sitzungen und keine erneuten späteren Behandlungen dieser Art. Lassen Sie Ihren geplanten Ablauf konkret prüfen.
Symmetrieoperation der gesunden Brust
Auch eine angleichende Verkleinerung der gesunden Brust ist aufgeführt. Für eine angleichende Vergrößerung gelten zusätzliche Bedingungen, darunter eine Frist von fünf Jahren nach Krebstherapie oder Brustrekonstruktion. Eine pauschale Zusage für jede Symmetrieoperation wäre daher unzutreffend.
Erweiterte BRCA-Regelung in der Schweiz
Für vorbeugende Eingriffe bei erblichem Risiko gelten gesonderte Voraussetzungen. Die Indikation und Kostenübernahme sollten anhand des konkreten genetischen Befunds, der Beratung und der aktuellen Leistungsregeln geklärt werden.
Auch bei einer gedeckten Behandlung können Franchise, Selbstbehalt und gegebenenfalls ein Spitalbeitrag anfallen. Ihre Versicherung kann Ihnen die voraussichtlichen Eigenkosten erläutern.
Gemeinsamkeiten und Unterschiede im Vergleich
Der wichtigste gemeinsame Schritt ist die Klärung des konkreten Behandlungsplans. Unterschiede betreffen insbesondere Versicherungsvertrag, Leistungsvoraussetzungen und Eigenkosten.
Deutschland: Brustaufbau nach Krebs in der Regel gedeckt; Zusatzleistungen und Tarif prüfen.
Österreich: Medizinische Indikation und Vertragsstatus der Behandlungsstelle beachten.
Schweiz: Voraussetzungen der KLV sowie Franchise und Selbstbehalt berücksichtigen.
Schritte zur Kostenübernahme: so gehen Sie am besten vor
Beratung im Brustzentrum oder bei der plastischen Chirurgie vereinbaren.
Die einzelnen Behandlungsschritte und eine mögliche Privatabrechnung schriftlich klären.
Bei Klinik und Versicherung nach erforderlichen Anträgen, Unterlagen und Bewilligungen fragen.
Erforderliche Zusagen vor planbaren Eingriffen einholen; onkologische Behandlungen mit dem Team zeitgerecht abstimmen.
Unterlagen, Kostenvoranschläge und Leistungszusagen aufbewahren.
Welche Leistungen müssen Sie gesondert klären?
Rein kosmetische Wünsche ohne medizinische Indikation sind nicht mit einer Krebsrekonstruktion gleichzusetzen. Fragen Sie insbesondere nach:
Wahlleistungen und rein ästhetischen Zusatzoperationen
Areola-Tätowierung und weiteren Korrekturen
Privatärztlichen Honoraren und privaten Klinikkosten
Leistungen außerhalb des vereinbarten Versicherungsschutzes
Praktische Tipps für die Antragstellung
Lassen Sie Leistungsumfang und Eigenkosten möglichst schriftlich erläutern.
Bewahren Sie Zusagen und Behandlungsunterlagen auf.
Prüfen Sie bei einer Ablehnung die Begründung und die darin genannten Rechtsmittel und Fristen.
Bitten Sie Kliniksozialdienst, Patientenberatung oder Versicherung um Unterstützung bei offenen Fragen.
Häufig gestellte Fragen
Wird eine DIEP-Lappen-Rekonstruktion von der Krankenkasse bezahlt?
Ein medizinisch begründeter DIEP-Brustaufbau kann zur gedeckten Rekonstruktion gehören. Ob Eigenkosten entstehen und welche Voraussetzungen gelten, sollten Klinik und Versicherung anhand Ihres Behandlungsplans klären.
Wie lange darf ich mit der Rekonstruktion warten?
Auch ein späterer Brustaufbau kann eine Versicherungsleistung sein. Für einzelne ergänzende Verfahren können aber Fristen und andere Bedingungen gelten. Lassen Sie deshalb den konkreten Plan prüfen.
Wird die Angleichung der gesunden Brust übernommen?
Eine Angleichung kann zur rekonstruktiven Behandlung gehören. Verfahren, Indikation und Leistungsbedingungen sind entscheidend; klären Sie die Zusage vorab.
Was passiert, wenn mein Antrag abgelehnt wird?
Bitten Sie um eine schriftliche Begründung und beachten Sie die darin genannten Rechtsmittel und Fristen. Ergänzende ärztliche Unterlagen oder eine Patientenberatung können bei der weiteren Prüfung helfen.
Werden auch Lipofilling und Brustwarzenrekonstruktion übernommen?
Diese Schritte können zur Rekonstruktion gehören, sind aber nicht überall pauschal und unbegrenzt gedeckt. Klären Sie Lipofilling, Brustwarzenrekonstruktion und Tätowierung jeweils gesondert.
Werden vorbeugende Eingriffe bei BRCA-Mutation übernommen?
Bei hohem erblichem Risiko kann eine Kostenübernahme infrage kommen. Entscheidend sind der konkrete Befund, genetische Beratung, fachärztliche Indikation und die geltenden Versicherungsregeln.
Verfasst von Dr. Mahyar Foumani, Facharzt für plastische und rekonstruktive Chirurgie mit Spezialisierung auf Brustrekonstruktion. Basierend auf dem Buch 'Brustrekonstruktion verständlich erklärt.'
Dieser Artikel dient der Aufklärung und ist kein ärztlicher Rat
Dieser Artikel erklärt mit einfachen Worten, wie eine Brustrekonstruktion abläuft. Er soll Ihnen helfen zu verstehen, was möglich ist, damit Sie gemeinsam mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt eine gute Entscheidung treffen können. Er ersetzt keine persönliche ärztliche Beratung.
Jede Situation ist anders. Was für Sie am besten ist, hängt von Ihrem Körper, Ihrer Erkrankung, Ihrer Behandlung und Ihren eigenen Wünschen ab. Folgen Sie deshalb immer dem Rat Ihres eigenen Behandlungsteams. Haben Sie Beschwerden oder sind Sie unsicher? Dann wenden Sie sich an Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder Ihre Hausarztpraxis. Im Notfall wählen Sie die Notrufnummer Ihres Landes (in Deutschland und Österreich die 112, in der Schweiz die 144).
Quellen und weiterführende Informationen
Medizinisch geprüft von Dr. Mahyar Foumani am 31.07.2026. Redaktionell aktualisiert am 08.09.2026.




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